Kennen Sie Ihre Rechte?

Dem Geschädigten stehen mehrere Schadensersatzrechte zu

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie als Geschädigter das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen zu beauftragen, um den Schadenumfang festzustellen und die Schadensabwicklung zu unterstützen. Die Kosten für das Gutachten trägt in der Regel die private Versicherung, sodass Ihnen keine finanziellen Nachteile entstehen. Wir empfehlen daher, stets einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen hinzuzuziehen, da nur ein neutraler Experte die tatsächliche Schadenshöhe präzise ermitteln kann.

Bagatellschäden und Kostenvoranschlag

Handelt es sich um einen Bagatellschaden (Schadenshöhe unter 750,00 €), erstellen wir statt eines Gutachtens einen Kostenvoranschlag. Dies wird von jeder Versicherung anerkannt, und auch die Kosten hierfür übernimmt die Versicherung.

Ihre Rechte im Schadensfall

  • Unabhängiger Kfz-Sachverständiger
  • Rechtsanwalt
  • Werkstatt
  • Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung
  • Wertminderung

 

 

Das sagt der Gesetzgeber im Schadenfall:

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 823 Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

 

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

 

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